Wer mit Tieren umgeht, hat:
a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerz, Leid oder Schaden zuführen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist der Regionalpolizei unverzüglich zu melden.
Des Weiteren gelten die kantonalen Tierschutzbestimmungen (Tierschutzverordnung vom 12. April 2006, Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 05. Juli 2006).
Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald (Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten), sowie auf Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Kinderspielplätzen und Grundwasserschutzzonen S1 und S2 müssen die Hunde an der Leine geführt werden.
Das Mitführen von Hunden in Friedhöfen und in öffentlichen Gebäuden ist verboten (ausgenommen Blindenhunde, Polizeihunde und Hilfshunde „Le Copain“). Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
Die Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche und fremde private Grund nicht verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, den Hundekot mitzunehmen oder in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
Es ist empfehlenswert, eine Katze zu chippen. Dies kann bei fast jedem Tierarzt gemacht werden.
Die Vorteile sind:
Bei einem zugelaufenen Hund ist die Notrufnummer 117 zu wählen. Wie auch durch den Halter, wenn er bemerkt, dass sein Hund ausgebrochen oder davongelaufen ist. So ist ein schnelles Zusammenführen von Hund und Halter möglich.
Bei einer überfahrenen Katze ist schnellstmöglich die Notrufnummer 117 zu wählen.
Als Listenhunde gelten (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen.
Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, bedarf vorgängig einer Berechtigung durch den Kanton.
Weitere Informationen zur Halterberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial finden Sie hier.
Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand
Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009
§ 21 Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit diverser Wildtiere
Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern. Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen. Bitte halten Sie sich an diese Regelung. Die Wildtiere werden es Ihnen danken!
Zur Vermeidung von Kulturlandschäden sollten Hunde auch nicht frei über Landwirtschaftsland laufen gelassen werden.
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme.
Was tun bei Verkehrsunfällen mit Wild?
Bei einem Unfall mit einem Wildtier ist gemäss Gesetz unverzüglich die Polizei oder der Wildhüter zu benachrichtigen.
Ein Wildtier anfahren ist nicht strafbar. Wer die Meldung hingegen unterlässt, macht sich strafbar.